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Während die Mieten unaufhörlich steigen, bedingt durch den Mangel an Wohnraum, bleiben vereinzelt immer wieder Grundstücke unbebaut.
Grundstücke werden teilweise nur gekauft, um eine Wertsteigerung abzuwarten und die Grundstücke anschließend gewinnbringend wieder zu veräußern. Um diese Immobilienspekulation einzudämmen und andererseits Anreize zu setzen, auf baureifen Grundstücken tatsächlich Wohnraum zu schaffen, wird zum 1. Januar 2025 die Baulandsteuer (auch Grundsteuer C genannt) wieder eingeführt.

Neben acht anderen Bundesländern, setzt auch Nordrhein-Westfalen das sogenannte Bundesmodell um, welches den Kommunen die Möglichkeit bietet, selbst zu entscheiden, ob sie eine Grundsteuer C für unbebaute, baureife Grundstücke erheben möchte oder nicht. Hierbei handelt es sich um Grundstücke, die nach Lage, Form und Größe sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden können. Dazu zählen aber auch zerstörte oder zerfallene Gebäude, wenn auf Dauer kein benutzbarer Raum vorhanden ist.

Seit Jahrzehnten liegt das Saaten-Rausch-Gelände in bester Innenstadtlage brach.
Seit Jahrzehnten liegt das Saaten-Rausch-Gelände in bester Innenstadtlage brach.
Foto: © Sven Blaschke

Die Wählervereinigung Bürger für Meckenheim (BfM) befürwortet die Einführung der Grundsteuer C mit der Begründung, dass sie „die Haushaltssituation der Stadt Meckenheim verbessern und gleichzeitig Bodenspekulation reduzieren sowie die Wohnbebauung fördern“ würde. Daher hatte die BfM-Fraktion für die Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 21. Februar 24 einen Antrag gestellt die Grundsteuer C einzuführen.

Dagegen spricht sich jedoch die Unabhängige Wählergemeinschaft (UWG) Meckenheim aus und ist der Meinung, dass es in Meckenheim keine Baulandspekulanten gibt. In ihrer Pressemitteilung führt die UWG weiter aus, dass „in den Baugebieten Merler Keil I und II oder auch in der Altstadt handele es sich überwiegend um Grundstücke, die von Familien für deren Nachkommen erworben wurden. Diese befinden sich also nahezu vollständig in Privatbesitz und sind keine Spekulationsobjekte …“
Belegen lässt sich diese Behauptung leider nicht, da die UWG keine Quellenangaben mitliefert.
Dass Grundstücke unmittelbar vor der Corona-Pandemie erworben wurden, ohne die Absicht unmittelbar danach eine Immobilie darauf zu errichten und Familien „… dann aufgrund der ungünstigen Entwicklungen auf dem Kapital- bzw. Baumarkt schlichtweg die finanzielle Puste ausgegangen sei …“ sind vermutlich nur Einzelfälle. Denn wer sich den Traum von den „eigenen vier Wänden“ verwirklichen will, finanziert üblicherweise das Grundstück inklusive der Baukosten und nicht in Etappen über mehrere Jahre.

Auch die CDU spricht sich gem. ihres Bürgerprogramms 2020 bis 2025 für eine Grundsteuer C aus.
Darin heißt es: „In diesem Zusammenhang wollen wir, dass künftige Wertsteigerungen infolge der Erhöhung der Bodenrichtwerte bei der Anpassung der Hebesätze für die neue Grundsteuer C berücksichtigt werden, um Spekulation vorzubeugen.“

Fakt ist, dass unbebaute, baureife Grundstücke aktuell mit der Grundsteuer B besteuert werden.
Jedoch betrifft die Grundsteuer C nur den Immobilienbesitzer des unbebauten, baureifen Grundstücks.
Die Grundsteuer B hingegen, betrifft jeden Eigentümer und auch Mieter, da bei einem vermieteten Objekt, diese Steuer zu 100 % auf die Miete umgelegt werden kann.
Die Mehreinnahmen der Grundsteuer C kämen somit allen – einschließlich den finanzschwachen Bürgern, die sich kein leeres Grundstück leisten können – zugute.
Auch die einhergehenden Folgeeinnahmen, wie z.B. Abwassergebühren, die Kaufkraft, die Lohnsteuer usw., die Wohnräume im Gegensatz zu unbebauten Grundstücke bieten, sind in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht zu unterschätzen.

Unbebaute, baureifes Grundstück auf der Hauptstraße.
Unbebautes, baureifes Grundstück auf der Hauptstraße. Foto: © Sven Blaschke

Welche Aufgaben hat die Gemeinde, um die Grundsteuer C einzuführen?

  1. Baureife Grundstücke müssen in einer Karte nachgewiesen und der Allgemeinverfügung öffentlich – unter nachvollziehbarer Darlegung der städtebaulichen Erwägungen – bekanntgegeben werden.
  2. Die Gemeinde muss nachweisen, dass es einen erhöhten Bedarf an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeindebedarfs- und Folgeeinrichtungen und an der Nachverdichtung von Siedlungsstrukturen gibt.

Die Positionen der anderen Parteien zur Einführung der Grundsteuer C liegen aktuell noch nicht vor.

— update vom 04.09.2024 —
Am 4. September 2024 hatte die Kämmerin der Stadt Meckenheim in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses zur Grundsteuerreform, den Konsequenzen für Meckenheim und den verfügbaren Handlungsoptionen vorgetragen. Die Verwaltung empfiehlt, dass die Stadt von der Einführung der Grundsteuer C zum 1.01.2025 absehen solle.
Folgende Risiken wurden als Begründung genannt:

1. Festsetzung des Hebesatzes in Eigenregie der Kommune ohne Beteiligung der Finanzverwaltung
2. Der Hebesatz muss deutlich über dem Hebesatz der Grundsteuer B liegen (allerdings keine „Erdrosselungswirkung“)
3. Bisher ist keine Klärung erfolgt hinsichtlich des Umganges mit Baulücken/des Umgangs mit „Schrott- und Problemimmobilien“
4. Verlagerung des Risikos juristischer Auseinandersetzung auf Kommune
5. Verwaltungsaufwand versus Ertrag?
6. Kein Mittel zur Herstellung der Aufkommensneutralität
7. Würden die Grundstücke tatsächlich bebaut oder erhöht die Steuer ggfls. nur den Verkaufspreis u. mindert die Chance auf Neubau?

Die Verwaltung gab an, dass Sie nur ca. 73 baureife Grundstücke im gesamten Stadtgebiet ausgemacht hat.

Quellen:
Bürgerprogramm 2020 bis 2025 der CDU Meckenheim vom Juni 2020:
https://buergerportal-meckenheim.de/pdf-download/2020-01-buergerprogramm.pdf

kommunal.de vom 17.01.2023
https://kommunal.de/grundsteuer-c-bedeutung-wo-eingefuehrt

Generalanzeiger vom 20.07.2023:
https://ga.de/region/voreifel-und-vorgebirge/meckenheim/saaten-rausch-in-meckenheim-brachflaeche-in-bester-lage_aid-93960549

Generalanzeiger vom 27.09.2023:
https://ga.de/region/voreifel-und-vorgebirge/meckenheim/spd-verlangt-auskunft-zur-industriebrache-in-meckenheim_aid-98333463

Generalanzeiger vom 16.11.2023:
https://ga.de/region/voreifel-und-vorgebirge/meckenheim/warum-meckenheim-eigentuemer-nur-beraet-statt-durchzugreifen_aid-101398455

Blick aktuell vom 15.02.2024:
https://www.blick-aktuell.de/Politik/Bodenspekulation-reduzierenHaushaltssituation-verbessern-Einfuehrung-der-Grundsteuer-C-580631.html

Blick aktuell vom 20.02.2024:
https://www.blick-aktuell.de/Politik/Keine-neuen-Steuern-581139.html

Generalanzeiger vom 20.02.2024:
https://ga.de/region/voreifel-und-vorgebirge/meckenheim/uwg-meckenheim-lehnt-strafsteuer-fuer-baugrundstuecke-ab_aid-107432577

Ratsinformationssystem (Protokoll des Haupt- und Finanzausschuss vom 04.09.2024):
https://sessionnet.krz.de/meckenheim/bi/si0057.asp?__ksinr=4107

Generalanzeiger vom 05.09.2024:
https://ga.de/region/voreifel-und-vorgebirge/meckenheim/zu-hohe-preise-fuer-immobilien-in-meckenheim-bornheim-und-alfter-v5_aid-118285607

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